02.10.26
Metalldetektoren in der Schweiz: Rechtslage, Fundrecht und Regeln in allen 26 Kantonen
Disclaimer: Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss
Allgemeine Informationen – keine Rechtsberatung
Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen zur Verwendung von Metalldetektoren in der Schweiz und den einzelnen Kantonen dienen ausschliesslich der allgemeinen Information und Aufklärung. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft oder individuelle Rechtsberatung dar.
Die Inhalte wurden nach bestem Wissen und mit grösstmöglicher Sorgfalt auf Grundlage der zum Recherchezeitpunkt verfügbaren gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Informationen zusammengestellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der veröffentlichten Informationen.
Jede Person, die in der Schweiz einen Metalldetektor verwendet, ist selbst dafür verantwortlich, sich vor Beginn einer Suche über die geltenden rechtlichen Bestimmungen zu informieren und sämtliche erforderlichen Bewilligungen einzuholen.
Stand: 24. August 2026
Metalldetektoren sind in der Schweiz nicht generell verboten. Ebenso wenig gilt aber der häufig gehörte Grundsatz, man dürfe überall dort suchen, wo es nicht ausdrücklich verboten sei. Die Rechtslage ist wesentlich komplizierter.
Der Grund dafür liegt im föderalistischen System der Schweiz: Für Natur- und Heimatschutz und damit in weiten Teilen auch für den Schutz des archäologischen Erbes sind nach Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) grundsätzlich die Kantone zuständig. Deshalb gibt es kein schweizweit einheitliches «Metalldetektorengesetz». Jeder Kanton besitzt eigene Bestimmungen über archäologische Nachforschungen, Prospektionen, Grabungen und teilweise ausdrücklich über Metalldetektoren.
Daneben gelten jedoch wichtige Vorschriften des Bundesrechts – insbesondere die Fundregeln des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, das Natur- und Heimatschutzgesetz, das Kulturgütertransfergesetz und gegebenenfalls das Strafgesetzbuch.
Wichtig:
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bewilligungspraxis, Sperrgebiete und Aufnahmebedingungen von Freiwilligenprogrammen können geändert werden. Vor einer Suche sollte deshalb immer die zuständige Kantonsarchäologie kontaktiert werden.
Eine Liste der kantonalen Fachstellen finden Sie hier: Kantonale und kommunale Fachstellen Archäologie
1. Drei verschiedene Rechtsfragen, die Sondengänger auseinanderhalten müssen
Beim Sondeln sind mindestens drei voneinander unabhängige Fragen zu beantworten:
Erstens: Darf ich das Grundstück betreten beziehungsweise dort graben?
Das ist in erster Linie eine Frage der Rechte des Grundeigentümers.
Zweitens: Darf ich dort mit einem Metalldetektor nach Gegenständen suchen?
Das richtet sich vor allem nach dem kantonalen Archäologie- und Denkmalschutzrecht.
Drittens: Wem gehört das, was ich finde?
Darüber entscheiden insbesondere Art. 720–724 ZGB sowie ergänzende kantonale Bestimmungen.
Eine Erlaubnis in einem dieser Bereiche ersetzt die anderen deshalb nicht.
2. Der häufigste Irrtum: «Der Landbesitzer hat es erlaubt, also darf ich sondeln»
Das ist in dieser Allgemeinheit falsch.
Die Zustimmung eines Grundeigentümers bedeutet lediglich, dass dieser mit dem Betreten seines Grundstücks beziehungsweise – soweit vereinbart – mit der Suche oder dem Graben einverstanden ist.
Der Grundeigentümer kann jedoch keine öffentlich-rechtliche Bewilligung ersetzen, die das kantonale Recht verlangt.
Das lässt sich besonders deutlich an Kantonen wie St. Gallen und Zug zeigen. St. Gallen weist ausdrücklich darauf hin, dass zusätzlich zur kantonalen Bewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich ist. Im Kanton Zug wird ebenfalls klargestellt, dass eine archäologische Bewilligung kein Zutrittsrecht zu privaten Grundstücken vermittelt.
Praktisch bedeutet das:
Erlaubnis des Grundeigentümers ≠ Bewilligung der Kantonsarchäologie.
Und umgekehrt:
Bewilligung der Kantonsarchäologie ≠ Erlaubnis des Grundeigentümers.
Auf einem privaten Acker kann daher eine Detektorsuche trotz ausdrücklicher Zustimmung des Bauern rechtswidrig sein, wenn das kantonale Recht für diese Art der Prospektion eine Bewilligung verlangt.
Dasselbe gilt grundsätzlich für den eigenen Grundbesitz: Auch der Eigentümer eines Grundstücks kann nicht einfach öffentlich-rechtliche Archäologie- oder Denkmalschutzvorschriften ausser Kraft setzen.
3. «Ich suche nur moderne Münzen und Schmuck» – schützt das vor der Bewilligungspflicht?
Auch diese unter Sondengängern verbreitete Annahme ist nicht schweizweit richtig.
Entscheidend ist das Recht des jeweiligen Kantons.
Ein interessantes Gegenbeispiel ist z.B. der Kanton Luzern. Die Kantonsarchäologie unterscheidet in ihren aktuellen Informationen ausdrücklich zwischen der Suche nach Altertümern und der Suche nach eindeutig modernen verlorenen Gegenständen. Wer beispielsweise gezielt einen verlorenen modernen Ehering oder heutige Schweizer Franken sucht, benötigt dort nach der publizierten Praxis grundsätzlich keine archäologische Sondierbewilligung.
Ganz anders beispielsweise im Kanton Waadt. Dort wird die archäologische Prospektion sehr weit definiert. Nach Art. 50 Abs. 1 LPrPCI und Art. 21 RLPrPCI fällt auch die Verwendung eines Metalldetektors zu Freizeit- oder «Dépollution»-Zwecken unter die einschlägige Prospektionsregelung. Auch Magnetfischen wird einbezogen.
Im Wallis haben die Behörden zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die unerlaubte Suche mit Metalldetektoren nach historischen beziehungsweise archäologischen Objekten auch die moderne und zeitgenössische Epoche umfassen kann.
Entscheidend ist deshalb nicht allein, was der Sondengänger nach eigener Aussage finden möchte.
Wer behauptet:
«Ich suche nur Sachen aus den letzten 50 Jahren»,
kann nicht automatisch davon ausgehen, dass die kantonale Bewilligungspflicht nicht gilt.
Hinzu kommt ein praktisches Problem: Ein Detektor kann nicht erkennen, ob das Signal von einer 2020 verlorenen Münze, einer Münze von 1920, einem mittelalterlichen Beschlag oder einem römischen Fund stammt.
Taucht bei einer zulässigen Suche unerwartet ein archäologisch möglicher Fund auf, greifen die kantonalen Melde- und Schutzpflichten.
4. Das Fundrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Für Sondengänger besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer verlorenen Sache, einem Schatz und einem wissenschaftlich bedeutenden Altertum.
Gewöhnliche verlorene Sachen – Art. 720 und 722 ZGB
Nach Art. 720 Abs. 1 ZGB muss der Finder einer verlorenen Sache den Eigentümer benachrichtigen. Ist dieser unbekannt, muss der Fund grundsätzlich der Polizei angezeigt oder in einer den Umständen angemessenen Weise nach dem Eigentümer gesucht werden.
Nach Art. 720 Abs. 2 ZGB besteht die Pflicht zur Anzeige bei der Polizei bereits dann, wenn der Wert der Sache offensichtlich mehr als zehn Franken beträgt. Diese im Gesetz noch immer enthaltene niedrige Wertgrenze überrascht viele Finder.
Erfüllt der Finder seine gesetzlichen Pflichten und lässt sich während fünf Jahren ab Bekanntmachung beziehungsweise Anzeige kein Eigentümer feststellen, kann er nach Art. 722 Abs. 1 ZGB Eigentum an der Sache erwerben.
Wird die Sache dem Eigentümer zurückgegeben, hat der Finder nach Art. 722 Abs. 2 ZGB Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf einen angemessenen Finderlohn.
Eine moderne verlorene Uhr, ein Ring oder eine neuzeitliche verlorene Münze wird somit nicht automatisch Eigentum des Sondengängers, nur weil sie im Boden lag.
Schatzfund – Art. 723 ZGB
Ein «Schatz» im juristischen Sinn ist nicht einfach jeder wertvolle Bodenfund.
Nach Art. 723 Abs. 1 ZGB handelt es sich um einen Wertgegenstand, von dem nach den Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und keinen feststellbaren Eigentümer mehr besitzt.
Ein solcher Schatz gehört grundsätzlich dem Eigentümer des Grundstücks oder der beweglichen Sache, in beziehungsweise auf der er gefunden wurde.
Der Finder hat nach Art. 723 Abs. 3 ZGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung, höchstens jedoch auf die Hälfte des Schatzwertes.
Aber hier folgt die entscheidende Ausnahme:
Art. 724 ZGB geht vor, wenn es sich um einen Gegenstand von wissenschaftlichem Wert handelt.
5. Archäologische Funde – Art. 724 ZGB
Art. 724 Abs. 1 ZGB bestimmt:
Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert stehen im Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden wurden.
Solche Objekte werden somit nicht Eigentum des Finders und normalerweise auch nicht Eigentum des Grundeigentümers.
Nach Art. 724 Abs. 1bis ZGB können diese Gegenstände ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde nicht veräussert werden. Sie können weder durch Ersitzung noch durch gutgläubigen Erwerb dauerhaft dem Kanton entzogen werden; der Herausgabeanspruch verjährt nicht.
Nach Art. 724 Abs. 3 ZGB können Finder und im Schatzfall auch der Grundeigentümer eine angemessene Vergütung beanspruchen; diese darf den Wert des Gegenstandes nicht überschreiten.
Damit ist ein weiterer verbreiteter Irrtum widerlegt:
Ein archäologischer Bodenfund gehört nicht deshalb dem Sondengänger, weil er ihn gefunden hat.
Auch die Zustimmung des Grundeigentümers ändert daran nichts.
Ob ein Objekt «wissenschaftlichen Wert» besitzt, sollte ein Finder nicht eigenmächtig beurteilen. Gerade Fundort, Fundtiefe, Begleitfunde und der archäologische Zusammenhang können einem zunächst unscheinbaren Gegenstand grosse wissenschaftliche Bedeutung verleihen.
6. Bundesrechtliche Strafrisiken
Neben kantonalen Strafbestimmungen können bei illegaler Detektorsuche mehrere bundesrechtliche Tatbestände hinzukommen.
Besonders wichtig ist Art. 24 Abs. 1 lit. b des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG). Wer sich vorsätzlich Grabungsfunde im Sinne von Art. 724 ZGB aneignet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Bei fahrlässigem Handeln sieht Art. 24 Abs. 2 KGTG eine Busse von bis zu 20’000 Franken vor. Gewerbsmässiges Handeln kann nach Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Auch die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut wird von Art. 24 KGTG erfasst. Das ist insbesondere für ausländische Sondengänger von Bedeutung.
Daneben schützt Art. 24 Abs. 1 lit. c NHG wissenschaftlich wertvolle Naturkörper und Altertümer im Boden. Wer solche vorsätzlich und unberechtigt zerstört oder schwer beschädigt, riskiert Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; fahrlässige Begehung kann mit Busse bis 40’000 Franken bestraft werden.
Je nach Sachverhalt können zusätzlich beispielsweise Art. 137 StGB – unrechtmässige Aneignung oder Art. 144 StGB – Sachbeschädigung einschlägig sein. Für beide Tatbestände kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe in Betracht.
Zusätzlich können Funde und Geräte sichergestellt werden, Bewilligungen entzogen werden sowie Kosten für Bergung, Dokumentation, Sicherung oder Wiederherstellung entstehen.
7. Ausländische Sondengänger in der Schweiz
Auch für Sondengänger aus Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich oder anderen Staaten gilt:
Eine legale Einreise in die Schweiz ist keine Sondierbewilligung.
Ein Tourist darf nicht allein deshalb mit einem Metalldetektor suchen, weil er sich legal in der Schweiz aufhält.
Ausländische Sondengänger unterstehen denselben:
- kantonalen Archäologiegesetzen,
- Bewilligungspflichten,
- Grundeigentümerrechten,
- Schutzgebietsbestimmungen,
- Melde- und Ablieferungspflichten sowie
- bundesrechtlichen Vorschriften über Kulturgüter
wie Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit.
Besonders problematisch für kurzfristig einreisende «Sondeltouristen» ist, dass verschiedene Kantone ihre Bewilligungen oder Freiwilligenprogramme an den Wohnsitz im betreffenden Kanton knüpfen.
Im Aargau wird grundsätzlich Wohnsitz im Kanton verlangt; gewisse Ausnahmen bestehen beispielsweise für Personen aus angrenzenden Gemeinden oder mit engem Bezug zum Kanton.
Luzern verlangt für die Mitarbeit im freiwilligen Prospektionsteam unter anderem Wohnsitz im Kanton und Volljährigkeit. Gegenwärtig ist das Team nach Angaben der Kantonsarchäologie vollständig besetzt; neue Bewilligungen werden derzeit nicht vergeben.
Schaffhausen verlangt bei seinen Detektorbewilligungen unter anderem Wohnsitz im Kanton und ein Mindestalter von 18 Jahren.
St. Gallen stellt besonders konkrete Anforderungen: Volljährigkeit, Wohnsitz im Kanton, Schweizer Staatsangehörigkeit oder Niederlassungsbewilligung C, ein einwandfreier Leumund, ausreichende Deutschkenntnisse und ein persönliches Gespräch gehören zu den publizierten Voraussetzungen. Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht nicht.
Damit sind ausländische Staatsangehörige nicht generell ausgeschlossen. Ein in der Schweiz dauerhaft wohnender Ausländer kann je nach Kanton durchaus zugelassen werden. Ein ausländischer Tourist erfüllt Wohnsitz- und Aufenthaltsvoraussetzungen solcher Programme dagegen regelmässig nicht.
Besonders riskant ist es zudem, einen möglicherweise archäologischen Fund einfach über die Grenze mitzunehmen. Art. 24 KGTG erfasst unter anderem die rechtswidrige Ausfuhr von Kulturgütern.
8. Die Regelungen in den einzelnen Kantonen
Aargau
Das Kulturgesetz des Kantons Aargau (KG, SAR 495.200) enthält eine sehr klare Regelung. Nach § 42 Abs. 1 KG dürfen archäologische Untersuchungen grundsätzlich nur durch die zuständige Fachstelle beziehungsweise mit deren Bewilligung durchgeführt werden. § 42 Abs. 2 KG unterstellt ausdrücklich auch den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Suche nach archäologischen Gegenständen im Boden der Bewilligungspflicht. Nach § 41 KG müssen archäologische Hinterlassenschaften unverzüglich gemeldet werden.
Widerhandlungen können über § 53 KG in Verbindung mit § 160 BauG mit Busse bis zu 50’000 Franken geahndet werden; bei gewinnsüchtigem Verhalten können strengere Folgen eintreten. Daneben bleiben Bundesstrafbestimmungen anwendbar.
Der Aargau verfügt über ein ausgeprägtes Freiwilligenprogramm für Feldbegehungen mit und ohne Metalldetektor. Voraussetzungen sind unter anderem Volljährigkeit, in der Regel Wohnsitz im Kanton, Interesse an Archäologie, zuverlässige Dokumentation, GPS-/digitale Fähigkeiten, Bereitschaft zu langfristigem Engagement und eine Ausbildung durch die Kantonsarchäologie. Aktuell besteht eine Warteliste.
Appenzell Innerrhoden
Nach der Archäologieverordnung (ArchV, 445.010) bedürfen archäologische Ausgrabungen, Untersuchungen und insbesondere das Suchen nach Altertümern der Zustimmung beziehungsweise Bewilligung der zuständigen Fachstelle. Archäologische Funde sind zu melden.
Damit wird die Suche nicht dadurch zulässig, dass ein privater Grundeigentümer zustimmt.
Nach Art. 6 ArchV werden unter anderem Verstösse gegen Bewilligungs- und Meldepflichten mit Busse geahndet.
Ein allgemein ausgeschriebenes kantonales Freiwilligenprogramm speziell für private Metalldetektoristen ist auf den geprüften offiziellen Informationsseiten nicht ersichtlich. Interessenten sollten vor jeder Prospektion die zuständige Fachstelle kontaktieren.
Appenzell Ausserrhoden
Appenzell Ausserrhoden ist ein Sonderfall. Die offiziellen rechtlichen Informationen zur Archäologie verweisen insbesondere auf Art. 30 der Kantonsverfassung, auf Art. 723 und 724 ZGB, das Kulturgütertransfergesetz sowie das Übereinkommen von Malta zum Schutz des archäologischen Erbes.
Die kantonale Meldestelle weist darauf hin, dass archäologische Funde zu melden sind und wissenschaftlich bedeutsame Altertümer nach Art. 724 ZGB dem Kanton gehören. In den öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen findet sich jedoch keine mit Kantonen wie Aargau oder St. Gallen vergleichbare ausdrücklich formulierte allgemeine Metalldetektorbestimmung. Das bedeutet nicht, dass freie archäologische Detektorsuche erlaubt wäre.
Gerade in einem solchen Kanton sollte eine geplante systematische Prospektion vorher schriftlich mit der kantonalen Meldestelle Archäologie abgeklärt werden.
Ein öffentlich ausgeschriebenes allgemeines Detektor-Freiwilligenprogramm ist derzeit nicht ersichtlich.
Bern
Das Denkmalschutzgesetz des Kantons Bern (DPG, BSG 426.41) gehört zu den klareren Regelungen.
Nach Art. 25 DPG dürfen archäologische Arbeiten grundsätzlich nur durch den Archäologischen Dienst oder unter dessen Bewilligung beziehungsweise Aufsicht erfolgen. Der Einsatz technischer Hilfsmittel zur Suche nach archäologischen Objekten im Untergrund ist bewilligungspflichtig. Wer unbefugt tätig wird, kann zudem für Kosten der Bergung und wissenschaftlichen Sicherung haftbar gemacht werden.
Art. 33 DPG sieht bei vorsätzlichen Widerhandlungen Bussen von 1’000 bis 40’000 Franken vor. In schweren Fällen, im Wiederholungsfall oder bei Bereicherungsabsicht sind Bussen bis 100’000 Franken möglich.
Bern arbeitet ausdrücklich mit Freiwilligen zusammen. Dazu gehören auch Prospektionen. Für die Verwendung von Metalldetektoren und für Magnetfischen ist jedoch eine Bewilligung notwendig. Interessierte können sich beim Archäologischen Dienst melden; eine automatische Zulassung besteht nicht.
Basel-Landschaft
Das Archäologiegesetz Basel-Landschaft (SGS 793) regelt die Frage ausdrücklich.
Nach § 9 Archäologiegesetz gehören zu archäologischen Untersuchungen auch das systematische Suchen und Sammeln, insbesondere mit Metalldetektoren. Solche Tätigkeiten dürfen grundsätzlich durch die Fachstelle beziehungsweise durch von ihr beauftragte Dritte vorgenommen werden.
Nach § 11 besteht eine Meldepflicht. Archäologische Funde werden nach § 12 dem Kanton zugeordnet.
§ 25 sieht für unbefugte Eingriffe in archäologische Objekte beziehungsweise Fundstellen Bussen vor; in schweren Fällen können diese bis 100’000 Franken betragen.
Die Archäologie Baselland arbeitet mit autorisierten freiwilligen Sondengängern (Spähern) zusammengearbeitet. Das Modell beruht auf klaren Regeln, vereinbarten Suchgebieten, Dokumentation und Ablieferung beziehungsweise Vorlage der Funde. Die aktuelle Aufnahme erfolgt im Einzelfall durch die Fachstelle.
Basel-Stadt
Seit 1. Januar 2026 gilt die neue Archäologieverordnung (AV, SG 497.120).
Nach § 3 Abs. 4 AV dürfen archäologische Untersuchungen sowie das systematische Sammeln beziehungsweise Auflesen archäologischer Funde – ausdrücklich auch mit Metalldetektoren – grundsätzlich nur durch die Archäologische Bodenforschung oder in deren Auftrag durchgeführt werden. Nach § 3 Abs. 3 können Aufgaben aufgrund entsprechender Vereinbarungen Dritten übertragen werden.
Die §§ 13 und 14 regeln insbesondere Meldepflicht und das Belassen beziehungsweise Schützen einer Fundsituation.
Nach § 31a Denkmalschutzgesetz können vorsätzliche Widerhandlungen mit Busse bis 40’000 Franken, fahrlässige mit bis zu 10’000 Franken bestraft werden.
Damit besteht kein gewöhnliches Freizeitbewilligungsmodell, was die Suche durch Private quasi ausschliesst. Eine Mitarbeit Dritter ist jedoch im Auftrag der Fachstelle möglich.
Freiburg / Fribourg
Nach Art. 41 des kantonalen Ausführungsreglements zum Kulturgüterrecht bedarf die systematische Prospektion beziehungsweise Untersuchung archäologischer Fundstellen durch Dritte – insbesondere unter Einsatz von Metall- oder Objektdetektoren – einer Bewilligung.
Besonders deutlich ist Art. 43a LPBC: Unbewilligte Prospektion mit einem Detektor kann vorsätzlich oder fahrlässig mit einer Busse bis 5’000 Franken geahndet werden.
Der Kanton hat ein Modell für autorisierte Prospektoren publiziert. Dazu gehören unter anderem regelmässiger Kontakt zur Archäologie, genaue Dokumentation, Vorlage beziehungsweise Ablieferung von Funden und die Beachtung festgelegter Suchgebiete. In den veröffentlichten Bedingungen wird auch die Zustimmung des Grundeigentümers verlangt.
Die öffentlich auffindbaren detaillierten Bedingungen stammen teilweise aus früheren Jahren; Interessenten sollten daher die aktuelle Zulassung direkt beim Service archéologique abklären.
Genf / Genève
Das Genfer LPMNS (L 4 05) bestimmt in Art. 28, dass niemand ohne behördliche Bewilligung archäologische Untersuchungen im Kanton durchführen darf. Eine Bewilligung vermittelt zudem keinen Eigentumsanspruch an den gefundenen Gegenständen.
Art. 31 regelt die unverzügliche Meldung von Altertümern beziehungsweise Gegenständen im Sinne von Art. 724 ZGB. Nach Art. 32 ist der Fundort zu schützen; Arbeiten dürfen nicht einfach fortgesetzt werden. Art. 33 verweist hinsichtlich des Eigentums auf Art. 723 und 724 ZGB.
Nach Art. 56 LPMNS können Widerhandlungen mit erheblichen administrativen Bussen – bis 40’000 Franken – sanktioniert werden; weitere straf- und zivilrechtliche Folgen bleiben vorbehalten.
Ein allgemein zugängliches öffentliches Freiwilligenprogramm für Freizeit-Sondengänger ist derzeit nicht ersichtlich.
Glarus
Glarus verlangt für archäologische Prospektionen eine Bewilligung.
Die Verordnung über Ausgrabungen und Funde (IV G/4/1) verlangt für entsprechende archäologische Untersuchungen eine Bewilligung. Archäologische beziehungsweise herrenlose wissenschaftliche Funde müssen gemeldet werden.
Die kantonale Fachinformation nennt für private Detektorsucher unter anderem Wohnsitz im Kanton Glarus, guten Leumund, ein schriftliches Gesuch sowie die Zustimmung des Grundeigentümers.
Nach Art. 8 der Verordnung werden Verstösse nach den Strafbestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes geahndet. Dort sieht Art. 20 eine Busse bis 20’000 Franken vor; daneben können Einstellung, Wiederherstellung und Einziehung widerrechtlich in Besitz genommener Gegenstände angeordnet werden.
Ausländische Touristen erfüllen die Wohnsitzvoraussetzung daher grundsätzlich nicht.
Graubünden / Grischun / Grigioni
Nach Art. 16 Abs. 2 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV, BR 496.100) bedarf die Suche Dritter mit Metalldetektoren nach vermuteten archäologischen Gegenständen einer Bewilligung der Fachstelle.
Unbewilligte Untersuchungen können Kostenfolgen für Bergung, Sicherung und wissenschaftliche Untersuchung nach sich ziehen.
Das kantonale Natur- und Heimatschutzgesetz sieht für Widerhandlungen Bussen bis 100’000 Franken vor; bei gewinnsüchtigem Verhalten kann die Begrenzung entfallen.
Graubünden arbeitet nach offiziellen Angaben auch mit freiwilligen Detektorgängern zusammen. Diese Tätigkeit erfolgt jedoch in Zusammenarbeit mit und unter Kontrolle des Archäologischen Dienstes – nicht als freie Hobbyprospektion.
Jura
Im Kanton Jura ist das System sehr detailliert geregelt.
Nach Art. 5 OPPAP (RSJU 445.41) bedarf eine archäologische Untersuchung durch externe Personen einer vorherigen Bewilligung und fachlichen Aufsicht. Der Einsatz technischer Mittel zur Prospektion beziehungsweise Bodensuche nach archäologischen oder paläontologischen Gegenständen ist bewilligungspflichtig.
Das Gesuch muss nach Art. 6 unter anderem Motivation, Methode, genaues Gebiet und teilweise eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers enthalten. Die Bewilligung ist zeitlich und räumlich beschränkt; ein Anspruch darauf besteht nicht.
Nach Art. 33 LPPAP können vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse mit Busse bis 40’000 Franken, in schweren, gewinnorientierten oder wiederholten Fällen bis 100’000 Franken geahndet werden.
Der Jura hat bereits seit längerer Zeit mit sorgfältig ausgewählten privaten Prospektoren auf Basis individueller Bewilligungen beziehungsweise Vereinbarungen gearbeitet. Eine Aufnahme erfolgt jedoch fallweise und nicht automatisch.
Luzern
Nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG, SRL 595) ist das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern bewilligungspflichtig. § 13 regelt Eigentum und Meldung von Bodenfunden.
Besonders interessant ist die offizielle aktuelle FAQ der Kantonsarchäologie: Bewilligungen für die Detektorsuche nach Altertümern werden nur Personen erteilt, die freiwillig für die Kantonsarchäologie arbeiten. Voraussetzungen sind unter anderem Volljährigkeit, Wohnsitz im Kanton Luzern, eine persönliche Vorstellung und die Verpflichtung zur Einhaltung der Richtlinien.
Gegenwärtig ist das Freiwilligenteam vollständig besetzt; nach aktueller Information werden keine neuen Bewilligungen ausgestellt.
Luzern weist ausdrücklich darauf hin, dass die gezielte Suche nach klar modernen Verlustgegenständen – beispielsweise einem verlorenen Ehering oder aktuellen Schweizer Münzen – nicht automatisch eine archäologische Bewilligung erfordert. Für solche Funde gilt insbesondere das allgemeine Fundrecht nach Art. 720 ff. ZGB.
Die Kantonsarchäologie bezeichnet unbewilligte Altertümersuche ausdrücklich als strafbar; daneben greifen je nach Fund und Verhalten insbesondere KGTG, NHG und StGB.
Neuenburg / Neuchâtel
Neuenburg gehört zu den restriktiveren Kantonen.
Nach Art. 24 Abs. 1 LSPC fallen archäologische Grabungen und Forschungen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Staates. Dritte können nur ausnahmsweise zugelassen werden.
Noch deutlicher ist Abs. 2: Archäologische Prospektion durch Dritte mit Methoden oder Geräten, welche Natur beziehungsweise Integrität einer Fundstelle beeinträchtigen können – ausdrücklich genannt werden Metalldetektoren – ist grundsätzlich verboten. Ausnahmebewilligungen sind möglich. Ein Verstoss gegen Auflagen kann nach Abs. 3 zum sofortigen Widerruf und zu strafrechtlichen Folgen führen.
Nach Art. 51 LSPC können Verstösse mit Busse bis 40’000 Franken bestraft werden; Versuch und Teilnahme sind ebenfalls strafbar.
Ein allgemeines Freizeit-Freiwilligenprogramm ist nicht ersichtlich; Ausnahmebewilligungen sind Einzelfallentscheidungen.
Nidwalden
Das Denkmalschutzgesetz Nidwalden (NG 322.2) legt archäologische Untersuchungen grundsätzlich in die Verantwortung der Kantonsarchäologie. Forschungen beziehungsweise Grabungen durch Dritte bedürfen einer Bewilligung.
Die kantonalen Normen sprechen nicht so ausdrücklich von «Metalldetektoren» wie etwa Aargau oder Waadt. Eine gezielte Suche nach archäologischen Bodenfunden ist jedoch als archäologische Forschung beziehungsweise Untersuchung zu behandeln und sollte deshalb nicht ohne vorherige kantonale Bewilligung durchgeführt werden.
Art. 47 ermöglicht die sofortige Einstellung widerrechtlicher Handlungen, Art. 48 die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands.
Besonders erheblich ist Art. 49 DSchG: Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen können mit Busse bis 100’000 Franken bestraft werden. Versuch und Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar.
Ein allgemein ausgeschriebenes Metalldetektor-Freiwilligenprogramm ist derzeit nicht ersichtlich.
Obwalden
Seit 1. März 2026 gilt eine neue Denkmalschutzverordnung (DSV, GDB 451.21).
Nach Art. 13 müssen bei Grabungen entdeckte historische Funde gemeldet und Arbeiten gegebenenfalls eingestellt werden. Historische Fundgegenstände fallen nach der kantonalen Regelung grundsätzlich an den Kanton. Archäologische Fundstellen beziehungsweise Schutzbereiche dürfen nicht ohne Bewilligung verändert, zerstört oder gefährdet werden.
Die aktuelle Verordnung enthält im Gegensatz zu mehreren anderen Kantonen keine gleichermassen ausdrückliche flächendeckende Bestimmung «jede Benutzung eines Metalldetektors ist bewilligungspflichtig». Daraus sollte jedoch keinesfalls eine allgemeine Freigabe für systematische archäologische Prospektion abgeleitet werden. Eine geplante Detektorsuche sollte vorab mit der zuständigen Fachstelle geklärt werden.
Art. 28 DSV sieht für vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse Bussen bis 20’000 Franken vor; bei schweren beziehungsweise qualifizierten Fällen können weitergehende strafrechtliche Folgen eintreten.
Schaffhausen
Schaffhausen besitzt ein besonders klar organisiertes Bewilligungsmodell.
Die Kantonsarchäologie weist ausdrücklich darauf hin, dass die Suche mit Metalldetektoren nach Altertümern ohne Bewilligung strafbar ist.
Bewilligungen werden nur in begrenzter Zahl erteilt. Voraussetzungen sind unter anderem:
Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, Mindestalter 18 Jahre, Suche nur im zugeteilten Gebiet, genaue Dokumentation der Fundstellen und regelmässige Ablieferung beziehungsweise Vorlage der Funde.
Die Bewilligungen gelten jeweils befristet. Nach aktuellem Stand sind sämtliche verfügbaren Jahresbewilligungen vergeben; es besteht eine mehrjährige Warteliste.
Die Verordnung über den Schutz der Kulturdenkmäler (SHR 452.001) regelt zudem die Meldung wissenschaftlicher Funde und bestimmt, dass Ausgrabungen nach kulturhistorischen Altertümern grundsätzlich den zuständigen kantonalen Organen vorbehalten sind; interessierte Personen können unter deren Leitung mitarbeiten.
Damit gehört Schaffhausen zu den Kantonen, in denen eine echte ehrenamtliche beziehungsweise kontrollierte Mitarbeit von Sondengängern möglich ist – allerdings nur innerhalb des kantonalen Systems.
Schwyz
Schwyz gehört zu den restriktivsten Kantonen.
Nach § 11 der Denkmalschutzverordnung ist die private Suche nach archäologischen Funden mit technischen Hilfsmitteln wie Metalldetektoren nicht erlaubt. Die kantonale Fachinformation weist ausdrücklich auf dieses Verbot hin.
Das ist mehr als eine gewöhnliche Bewilligungspflicht: Für die private Hobbyprospektion besteht grundsätzlich ein Verbot.
Nach § 18 Denkmalschutzgesetz können vorsätzliche Widerhandlungen mit Busse bis 10’000 Franken, in schweren Fällen beziehungsweise im Wiederholungsfall bis 50’000 Franken bestraft werden. Zusätzlich können Wiederherstellungs- und Kostenpflichten entstehen.
Ein allgemeines Freiwilligenprogramm für private Sondengänger ist derzeit nicht ersichtlich.
Solothurn
Die Kulturdenkmäler-Verordnung (BGS 436.11) enthält eine ausgesprochen klare Regelung.
Nach § 24 Abs. 1 ist für die Suche nach archäologischen Funden oder Fundstellen im Boden oder auf dem Grund von Gewässern eine Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung wird nach Abs. 2 vom Regierungsrat auf Antrag der kantonalen Archäologie-Kommission erteilt.
Nach § 22 gehören archäologische Funde von erheblichem wissenschaftlichem Wert dem Kanton; Funde müssen unverzüglich der Kantonsarchäologie gemeldet werden. Der Finder kann Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben.
Damit reicht die Zustimmung eines Bauern oder privaten Grundstückseigentümers nicht aus.
Neben kantonalen Vollzugsmassnahmen können insbesondere bei Aneignung oder Beschädigung archäologischer Funde die genannten Bundesstrafbestimmungen nach KGTG, NHG und StGB greifen.
Der Kanton bietet ein Sondengänger-Freiwilligenprogramm, die Anzahl der Teilnehmer ist jedoch beschränkt und die Bewilligung bezieht sich jeweils nur auf einzelne Gemeinden. Funde müssen dokumentiert und sind zeitnah zu melden.
St. Gallen
St. Gallen besitzt eines der detailliertesten Systeme der Schweiz.
Nach dem Kulturerbegesetz (KEG), insbesondere Art. 24, bedarf die Suche mit Metalldetektoren beziehungsweise anderen technischen Hilfsmitteln nach herrenlosen Gegenständen, bei denen es sich um archäologische Funde handeln könnte, einer Bewilligung.
Die Kantonsarchäologie macht ausdrücklich deutlich, dass eine Bewilligung zusätzlich zur Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich ist. In besonders geschützten archäologischen Gebieten gelten weitergehende Verbote.
Unbewilligter Detektoreinsatz kann mit Busse bis 30’000 Franken geahndet werden. Zusätzlich können dem Verursacher Kosten für Sicherung, Bergung, Konservierung und wissenschaftliche Untersuchung auferlegt werden.
Für eine Sondierbewilligung nennt der Kanton unter anderem:
Volljährigkeit, Wohnsitz im Kanton St. Gallen, Schweizer Staatsangehörigkeit oder Niederlassungsbewilligung C, einwandfreien Leumund, Deutschkenntnisse mindestens ungefähr auf Niveau B1 sowie ein persönliches Gespräch.
Ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung besteht nicht. Für ausländische Touristen ist dieses System daher faktisch nicht zugänglich.
Thurgau
Nach § 9 des Thurgauer Natur- und Heimatschutzgesetzes (TG NHG) bedürfen das Suchen nach Altertümern und archäologische Untersuchungen einer Bewilligung des Kantons.
§ 47 der Natur- und Heimatschutzverordnung (TG NHV) konkretisiert dies: Bewilligungspflichtig sind insbesondere Graben, Tauchen und das systematische Absuchen nach archäologischen Gegenständen. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn fachkundiges Vorgehen gewährleistet ist und die Eigentumsrechte des Kantons gewahrt bleiben. Dokumentations- und Publikationsauflagen sind möglich.
§ 26 TG NHG sieht bei Beschädigung geschützter Objekte eine Busse bis 20’000 Franken vor; bei Gewinnsucht kann die Busse unbeschränkt sein.
Der Thurgau hat seit Jahren eine vergleichsweise ausgeprägte Zusammenarbeit mit freiwilligen Prospektoren und Sondengängern praktiziert. In älteren offiziellen Informationen wurden unter anderem Wohnsitz beziehungsweise ein enger Bezug zum Kanton und ein einwandfreier Leumund als Voraussetzungen genannt. Da sich Aufnahmebedingungen ändern können, sollten Interessenten die aktuelle Regelung direkt beim Amt für Archäologie erfragen.
Tessin / Ticino
Das Tessin verfolgt ein sehr restriktives, fachlich orientiertes Modell.
Nach Art. 34 des Gesetzes über den Schutz der Kulturgüter (LBC, RL 445.100) liegt die Kompetenz für archäologische Grabungen grundsätzlich beim Kanton. Der Begriff umfasst ausdrücklich auch Prospektionen, Untersuchungen und Forschungen mit Detektionsgeräten.
Dritte können nach Art. 36 nur unter besonderen Voraussetzungen eine Konzession erhalten. Dabei werden insbesondere fachliche beziehungsweise professionelle Qualifikation, geeignete Kompetenzen, Finanzierung und ein genehmigtes Forschungsprogramm verlangt.
Archäologische Funde gelangen nach Art. 38 grundsätzlich in das Eigentum des Kantons.
Nach Art. 49 kann eine archäologische Untersuchung ohne erforderliche Konzession mit Busse bis 50’000 Franken geahndet werden. Bei qualifizierten Beschädigungen eines geschützten Kulturgutes sind weitergehende strafrechtliche Sanktionen bis hin zu Freiheitsstrafe möglich. Art. 50 erlaubt zudem Einziehung.
Ein gewöhnliches Hobby-Sondengängerprogramm besteht damit nicht.
Uri
Nach Art. 21 des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes bedürfen Ausgrabungen nach historisch oder naturwissenschaftlich bedeutsamen Gegenständen einer Bewilligung der zuständigen Direktion. Wissenschaftlich bedeutsame Funde im Sinne von Art. 724 ZGB sind unverzüglich zu melden; die Fundstelle darf bis zur fachlichen Untersuchung nicht verändert werden.
Das Gesetz nennt den Metalldetektor nicht in derselben ausdrücklichen Form wie Aargau oder St. Gallen. Eine gezielte Suche nach entsprechenden Bodenaltertümern sollte jedoch als bewilligungspflichtige archäologische Nachforschung behandelt und vorher abgeklärt werden.
Verletzungen der einschlägigen Bewilligungs- und Meldepflichten können nach der kantonalen Strafbestimmung mit Busse bis 5’000 Franken geahndet werden. Bundesrechtliche Sanktionen bleiben daneben möglich.
Ein allgemein ausgeschriebenes Detektor-Freiwilligenprogramm ist derzeit nicht ersichtlich.
Waadt / Vaud
Waadt besitzt eine der umfassendsten Regelungen der Schweiz.
Nach Art. 50 Abs. 1 LPrPCI bedarf die archäologische Prospektion – insbesondere mit Objekt- oder Metalldetektoren – im gesamten Kanton einer Bewilligung des zuständigen Departements.
Art. 21 RLPrPCI definiert Prospektion sehr weit. Erfasst werden das Suchen und Bergen von Objekten im beziehungsweise auf dem Boden und unter Wasser. Auch Detektorsuche zu Freizeit- oder Reinigungszwecken sowie Magnetfischen kann darunterfallen.
Damit ist Waadt ein besonders gutes Beispiel dafür, weshalb die Aussage «Ich suche nur moderne Dinge» keine sichere Rechtsposition darstellt.
Nach Art. 65 LPrPCI können gewöhnliche Verstösse mit Busse von 200 bis 50’000 Franken bestraft werden. Wer Arbeiten ohne eine nach dem Gesetz erforderliche Bewilligung beziehungsweise entgegen einer solchen durchführt, riskiert eine Busse von 2’000 bis 100’000 Franken. Versuch und Teilnahme sind strafbar.
Bewilligungen für Prospektoren sind möglich; eine allgemein offene Freizeitbewilligung besteht jedoch nicht.
Wallis / Valais
Im Wallis ist die Rechtslage ebenfalls sehr deutlich.
Nach Art. 27 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) benötigen Dritte für archäologische Grabungen, Prospektionen oder Forschungen mit jeder Methode im Kantonsgebiet eine vorherige Bewilligung. Archäologische Entdeckungen sind unverzüglich zu melden und der Fundzusammenhang ist zu schützen.
Die Walliser Behörden haben im Dezember 2024 im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Suche mit Metalldetektoren nach historischen beziehungsweise archäologischen Gegenständen ohne kantonale Bewilligung im gesamten Kanton verboten ist. Dabei können auch moderne und zeitgenössische Zeitperioden von archäologischem Interesse sein. Bei illegalen Suchen wurden Gegenstände beziehungsweise Ausrüstung sichergestellt.
Je nach Fall kommen kantonale Sanktionen sowie KGTG, NHG und StGB zur Anwendung.
Ein allgemein ausgeschriebenes Freizeit-Freiwilligenprogramm ist derzeit nicht ersichtlich.
Zug
Im Kanton Zug ist private archäologische Prospektion mit oder ohne Metalldetektor bewilligungspflichtig. Die Kantonsarchäologie weist ausdrücklich darauf hin, dass archäologische Funde zu melden sind und wissenschaftlich bedeutende Funde dem Kanton gehören.
Die einschlägigen Grundlagen finden sich insbesondere im Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (DMSG, BGS 423.11). § 7 regelt die Meldepflicht und das Eigentum wissenschaftlich bedeutender archäologischer Funde.
Die Bewilligungsrichtlinien stellen ausdrücklich klar, dass eine Prospektionsbewilligung kein Recht zum Betreten fremder Grundstücke vermittelt. Die Zustimmung des Grundeigentümers bleibt gesondert erforderlich. Verstösse gegen Auflagen können zum sofortigen Entzug der Bewilligung führen.
§ 40 DMSG enthält die kantonale Strafbestimmung und verweist für entsprechende Übertretungen auf das kantonale Übertretungsstrafrecht.
Eine Zusammenarbeit mit bewilligten privaten Prospektoren ist möglich; ein automatischer Anspruch auf eine Bewilligung besteht nicht.
Zürich
Im Kanton Zürich bedürfen gezielte Nachforschungen nach archäologischem Kulturgut einer Bewilligung der Kantonsarchäologie.
Die Rechtsgrundlage findet sich insbesondere in § 28 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV, LS 702.11). Archäologische Funde müssen unverzüglich gemeldet werden; die Fundsituation darf nicht verändert werden. Gezielte Nachforschungen und insbesondere archäologische Grabungen sind bewilligungspflichtig.
Die aktuelle Fachinformation des Kantons Zürich macht deutlich, dass die aktive Suche nach archäologischem Kulturgut nur mit entsprechender Bewilligung erfolgen darf.
Besonders wichtig für Hobby-Sondengänger: Der Kanton Zürich vergibt gegenwärtig keine neuen Prospektionsbewilligungen.
Auch ausserhalb bereits bekannter archäologischer Zonen müssen zufällig entdeckte archäologische Funde gemeldet und die Fundsituation unverändert belassen werden.
9. Welche Kantone arbeiten mit freiwilligen Sondengängern?
Die Schweiz verfolgt hier sehr unterschiedliche Modelle.
Besonders ausgeprägte beziehungsweise offiziell dokumentierte Formen der Zusammenarbeit bestehen oder bestanden unter anderem in Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Graubünden, Luzern, Schaffhausen und Thurgau. Auch in weiteren Kantonen können ausgewählte und bewilligte Privatpersonen im Auftrag beziehungsweise unter Kontrolle der Fachstellen tätig werden.
Die Modelle unterscheiden sich erheblich:
Im Aargau gibt es ein strukturiertes Freiwilligenprogramm mit Ausbildung und Warteliste.
Bern arbeitet allgemein mit freiwilligen Mitarbeitenden, auch im Bereich Prospektion.
Luzern erteilt Detektorbewilligungen für Altertümersuche nur Mitgliedern des eigenen freiwilligen Prospektionsteams; dieses nimmt gegenwärtig keine neuen Mitglieder auf.
Schaffhausen vergibt eine begrenzte Zahl von Jahresbewilligungen an Einwohner des Kantons; derzeit sind diese vollständig vergeben.
St. Gallen hat ein formalisiertes Bewilligungsverfahren mit Wohnsitz-, Aufenthalts-, Leumunds- und Sprachvoraussetzungen.
In anderen Kantonen ist eine Prospektion durch Dritte nur ausnahmsweise, im Auftrag der Fachstelle oder bei besonderer fachlicher Qualifikation möglich.
«Ehrenamtlicher Sondengänger» ist deshalb kein schweizweit anerkannter Status. Eine Bewilligung eines Kantons gilt zudem nicht auch in einem anderen Kanton.
11. Was ausländische Sondengänger besonders beachten sollten
Wer aus dem Ausland für ein Wochenende oder einen Urlaub in die Schweiz kommt und sondeln möchte, sollte nicht von den Regelungen seines Heimatlandes ausgehen.
Eine deutsche, französische, österreichische oder italienische Suchgenehmigung hat in der Schweiz grundsätzlich keine Wirkung.
Auch eine Mitgliedschaft in einem ausländischen Sondengängerverein schafft keine Befugnisse.
Besonders gefährlich sind folgende Annahmen:
«Der Bauer hat mir erlaubt, auf seinem Feld zu suchen.»
«Das Grundstück gehört meinem Freund.»
«Wir suchen nur neuzeitliche Münzen.»
«Wir graben nur zehn Zentimeter tief.»
«Das Gebiet ist kein eingetragenes Bodendenkmal.»
«Ich nehme nur wertlose Dinge mit.»
«Ich bin nur Tourist und kannte die Schweizer Regelung nicht.»
Keine dieser Aussagen stellt für sich allein sicher, dass eine Detektorsuche legal ist.
Ein ausländischer Sondengänger sollte deshalb vor der Einreise zu einer geplanten Suche mit der zuständigen Kantonsarchäologie klären, ob eine Bewilligung erforderlich und überhaupt erhältlich ist.
12. Die sicherste Vorgehensweise vor einer Detektorsuche
☐ Zuerst feststellen, in welchem Kanton die geplante Suchfläche liegt.
☐ Die aktuelle Regelung der zuständigen Kantonsarchäologie prüfen und bei Zweifeln schriftlich nachfragen.
☐ Eine notwendige Prospektions- beziehungsweise Detektorbewilligung vor Beginn der Suche einholen.
☐ Zusätzlich die ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers beziehungsweise Nutzungsberechtigten einholen.
☐ Archäologische Schutzgebiete sowie Natur-, Wald-, Gewässer- und sonstige Schutzbestimmungen prüfen.
☐ Fundstellen und Funde nach den kantonalen Vorgaben dokumentieren und meldepflichtige Objekte unverzüglich melden.
☐ Bei einem möglicherweise archäologischen Fund nicht weitergraben oder den Fundzusammenhang zerstören.
☐ Einen möglicherweise geschützten Fund weder verkaufen noch über die Grenze verbringen, bevor die Eigentums- und Kulturgüterfrage geklärt ist.
13. Fazit
Die schweizerische Rechtslage für Metalldetektoren lässt sich nicht auf den Satz «Sondeln ist erlaubt» oder «Sondeln ist verboten» reduzieren.
Der entscheidende Grundsatz lautet vielmehr:
Wer in der Schweiz gezielt mit einem Metalldetektor im Boden nach Gegenständen suchen will, muss zuerst das Recht des betreffenden Kantons prüfen.
In zahlreichen Kantonen ist archäologische Prospektion ausdrücklich bewilligungspflichtig. Einige Kantone lassen ausgewählte und geschulte Sondengänger im Rahmen von Freiwilligenprogrammen oder individuellen Bewilligungen mitarbeiten. Andere verfolgen ein deutlich restriktiveres Modell; im Kanton Schwyz ist beispielsweise die private Suche nach archäologischen Funden mit technischen Hilfsmitteln ausdrücklich untersagt.
Eine Erlaubnis des Grundeigentümers macht eine nach kantonalem Recht bewilligungspflichtige Suche nicht legal. Ebenso wenig lässt sich die Bewilligungspflicht schweizweit dadurch umgehen, dass ein Sondengänger erklärt, er suche «nur moderne Münzen oder Schmuck».
Auch beim Fund selbst ist Vorsicht geboten. Eine verlorene moderne Sache unterliegt den Regeln der Art. 720–722 ZGB, ein echter Schatz Art. 723 ZGB, während wissenschaftlich bedeutsame herrenlose Altertümer nach Art. 724 ZGB dem Fundkanton gehören.
Wer einen solchen archäologischen Fund vorsätzlich für sich behält, kann zusätzlich nach Art. 24 KGTG strafrechtlich verfolgt werden. Beschädigungen wissenschaftlich wertvoller Altertümer können zudem Art. 24 NHG erfüllen.
Für ausländische Sondengänger gelten keine Sonderrechte. Im Gegenteil: Wohnsitz- und Zulassungsvoraussetzungen mehrerer Kantone führen dazu, dass eine touristische Detektorsuche häufig überhaupt nicht bewilligungsfähig ist.
Die sinnvollste Möglichkeit für ernsthaft an Archäologie interessierte Sondengänger besteht deshalb nicht darin, möglichst unbemerkt zu suchen, sondern in der Zusammenarbeit mit der zuständigen Kantonsarchäologie. Wo entsprechende Freiwilligenprogramme bestehen, können geschulte Detektorgänger einen erheblichen Beitrag zur Dokumentation und Erforschung des archäologischen Erbes leisten – legal, wissenschaftlich nachvollziehbar und mit einem klar geregelten Umgang mit den Funden.
Rechtsstand und Recherche: 24. August 2026.